1.3.2.116.123c |
M.Abt. 116 - Standesamt Wien-Mauer |
1939-1950 |
Teilbestand |
Standesamt Wien-Mauer |
Am 1. August 1938 traten in der Ostmark die Gesetze über die Zivilstandesführung bezüglich der Eheschließung in Kraft. Zuständig waren die Ehereferenten der Bezirkshauptmannschaften. Mit 1. Jänner 1939 übernahmen die neu gegründeten Standesämter diese Aufgabe. Die Standesämter waren nicht nur für die Eheschließungen zuständig, sondern ab ihrer Einführung auch für die Geburts- und Sterbebücher. Diese Aufgabe hatten die Standesämter von den kirchlichen Behörden übernommen. Das Standesamt Mauer wurde per 1. März 1942 mit dem Standesamt Wien-Liesing zusammengeschlossen. Per 1. Oktober 1950 wurde es aufgelöst und die Zuständigkeit für Mauer an das Standesamt Wien-Penzing, für Liesing an Wien-Margareten abgetreten. |
Die Personenstandsmatriken samt zugehöriger Sammelakten gelangten mit Auflösung des Standesamtes Wien-Mauer zum Standesamt Wien-Penzing, schließlich Wien-Hietzing. Die Abgabe der Familienbuch- und Sterbebuch-Sammelakten der Standesämter aus den Jahren 1938/39 bis 1983 an das Wiener Stadt- und Landesarchiv erfolgte aufgrund einer Weisung der Magistratsabteilung 61 (Zl. MA 61/II-30/88). Nach Letztprovenienz geordnet und verzeichnet von Herbert Tschulk, 2009 Neuaufteilung der Bestände der einzelnen Standesämter nach dem Erstprovenienzprinzip durch Manuel Swatek. |
Magistratsabteilung 61, Standesamt Wien-Hietzing, 1989 (Acc.Nr. 6012) |
Der Bestand enthält die Sammelakten zum Familienbuch und Sterbebuch des für die Personenstandsführung zuständigen Standesamtes. |
Abgeschlossen |
Serien: A 1 - Familienbuchakten, A 3 - Sterbebuchakten. |
Familienbuchakten: Eingeschränkt benutzbar: Schutzfrist 75 Jahre ab Eintragung, sofern die Eintragung nicht eine lebende Person betrifft. Einsichtsrecht innerhalb der Schutzfrist für: Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird; Personen, die ein rechtliches Interesse an der Einsicht glaubhaft machen [§ 10 (2) Wiener Archivgesetz; §§ 52 und 72 Personenstandsgesetz (PStG), BGBl.Nr. 16/2013]. Sterbebuchakten: Unbeschränkt benutzbar: Schutzfrist nach §§ 52, 72 Personenstandsgesetz (PStG), BGBl.Nr. 16/2013 abgelaufen. |
Deutsch |
Index beim zuständigen Standesamt; Zentrales Personenstandsregister; Zentralkartothek in der Evidenzstelle, Magistratsabteilung 35. |
Matriken, Matrikenzweitschriften, zentrales Personenstandsregister sowie Geburtenbücher-Sammelakten befinden sich noch beim heute zuständigen Standesamt. |
Beschreibung von Manuel Swatek Dezember 2008 |
Freigabe durch BearbeiterIn |
ISAD(G) |
16.12.2008 |
pil |