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  • -Wiener Stadt- und Landesarchiv
    • -1 - Stadtarchiv | 14. Jh.-21. Jh.
      • +1.1 - Städtische Ämter | 15. Jh.-20. Jh.
      • +Hide full view1.10 - Altmatriken | 1826-1938

        Vollansicht Inventory 1.10

        Feldname Inhalt
        1.1 Signatur 1.10
        1.2 Titel Altmatriken
        1.3 Zeitraum 1826-1938
        1.4 Verzeichnungsstufe Bestandsgruppe
        1.5 Umfang/Medium Keine Angabe vorhanden
        2.1 Provenienzstelle Magistrat der Stadt Wien als Personenstandsbehörde bzw. als Bezirksbehörde
        2.2 Verwaltungsgeschichte/Biografie Mit Patent vom 20. Februar 1784, betreffend Führung von Matriken (Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Joseph II. für die k.k. Erbländer ergangenen Verordnungen und Gesetze in einer Sistematischen Verbindung, herauzsgegeben von Joseph Kropatschek, Band 4, 1785, Nr. 113) wurde eine für den staatlichen Bereich wirksame Personenstandsverzeichnung in Österreich eingeführt. Jeder (katholische) Pfarrer hatte für seinen Sprengel "ein Trauungsbuch, ein Buch zur Einzeichnung der Geborenen und ein Buch über die Gestorbenen" zu führen. Der katholischen Kirche waren auch Kompetenzen über Andersgläubige übertragen. Die staatliche Aufsicht lag bei den Kreisämtern, an die auch jährlich Listen der Matrikenfälle durch die Matrikenführer abzuliefern waren.
        Im Zug der zunehmenden staatlichen Anerkennung anderer Religonsgemeinschaften wurde auch die Führung von Matriken im Auftrag des Staates auf diese ausgedehnt. Dabei hatten jene Religionsgemeinschaften, die keine eigenen übergeordneten Zentralstellen besaßen, Zweitschriften ihrer Matriken bei den staatlichen Bezirksbehörden zu hinterlegen.

        1870 wurde in Österreich die ausschließlich staatliche Führung von Matriken für Personen, welche keiner gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören eingeführt.

        Durch die Übertragung des deutschen Personenstandsgesetzes vom 3. November 1937 (deutsches RGBl. I 1146) auf Österreich mit der Verordnung über die Einführung des deutschen Personenstandsrechts im Lande Österreich vom 2. Juli 1938 (deutsches RGBl. I 803) sowie die Zweite Verordnung über die Einführung des deutschen Personenstandsrechts im Lande Österreich vom 23. Dezember 1938 (deutsches RGBl. I 1919) wurde die staatliche Matrikenführung neu geregelt und von der konfessionellen völlig getrennt. Die bisher geführten staatlichen und konfessionellen Matriken wurden zu "Altmatriken".

        Die zivile Eheschließung wurde ab dem 1. August 1938 allgemein verbindlich. Bis zum 31. Dezember 1938 waren dafür die Bezirkshauptmannschaften Personenstandsbehörde. Mit 1. Jänner 1939 wurden die Standesämter eingerichtet und für alle Personenstandsfälle (Geburt, Eheschließung Tod) zuständig.
        2.3 Bestandsgeschichte Die Bestandsgruppe wurde im Zug von Ordnungsarbeiten durch Heinrich Berg, Martin Stürzlinger und Andrew Simon 2003/2004 neu gebildet, da einerseits die Matriken des Magistrats anlässlich einer Neuübernahme von der Magistratsabteilung 61 übergreifend zusammengefasst werden sollten und anderseits der Provenienzzusammenhang der Zweitschriften verdeutlicht werden sollte. Zuvor waren die Matriken nicht eindeutig zugeordnet bzw. im Bestand M.Abt.116 (1.3.2.116) sowie im Bestand Konfessionelle Behörden (2.6) verzeichnet.
        3.1 Form/Inhalt Personenstandsunterlagen (Geburt, Ehe, Tod): Altmatriken des Magistrats und Zweitschriften der Matriken für den Magistrat als Bezirksbehörde.
        3.2 Bewertung/Skartierung Die Personenstandsbücher und ihre Zweitschriften sind auf Grund von §§ 5 Abs. 4 und 41 Abs. 1 Personenstandsgesetz ( PStG), BGBl.Nr. 60/1983 dauernd aufzubewahren und getrennt voneinander zu verwahren.
        3.3 Neuzugänge Fallweise Neuzugänge
        4.1 Zugangsbestimmungen Geburtsmatrik und Ehematrik eingeschränkt benützbar: Schutzfrist 100 Jahre (Geburts- und Taufmatrik) bzw. 75 Jahre (Ehematrik) ab Eintragung, sofern die Eintragung nicht eine lebende Person betrifft. Einsichtsrecht innerhalb der Schutzfrist für: Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird; Personen, die ein rechtliches Interesse an der Einsicht glaubhaft machen [§ 10 (2) Wiener Archivgesetz; §§ 52 und 72 Personenstandsgesetz (PStG), BGBl.Nr. 16/2013].
        Sterbematriken unbeschränkt benutzbar: Schutzfrist nach §§ 52, 72 Personenstandsgesetz (PStG), BGBl.Nr. 16/2013 abgelaufen.
        Der ganze Bestand ist aus konservatorischen Gründen grundsätzlich nur im Mikrofilm benützbar [§ 9 (3) 1 Wr.ArchG]
        4.1 Ablauf Sperre 9999
        5.3 Verwandte Unterlagen Matriken bei den jeweiligen konfessionellen Behörden bis 1938.
        Matriken der Magistratsabteilung 26 - Standesämter (Eheschließungen ab 1. August 1938, Geburts- und Todesfälle ab 1. Jänner 1939).
        Militär-Matrikel (Heeres-Matriken) im Österreichischen Staatsarchiv (Eheschließungen bis 31. Juli 1938, Geburts- und Todesfälle bis 31. Dezember 1938).
        Zivilmatriken-Erstschriften bei der MA 35 - Staatsbürgerschaftsevidenz
        5.4 Veröffentlichungen Carl Seidl, Matrikenführung nach den in Österreich geltenden kirchlichen und staatlichen Gesetzen und Verordnungen. Handbuch in Matriken- und Ehe-Angelegenheiten (3. Aufl. Wien 1897).
        Rudolf Geyer, Handbuch der Wiener Matriken. Ein Hilfswerk für Matrikenführer und Familienforscher (Wien 1929).
        Walter Zeyringer - Johann Weitzenböck - Martin Koutny, Das österreichische Personenstandsrecht. Manz'sche Gesetzausgaben Sonderausgabe 67 (Wien 2. Aufl. 1992, 9. Lieferung 2002).
        7.1 Erschlossen durch ISAD-Beschreibung auf Basis von Vorarbeiten von Andrew Simon durch Heinrich Berg 2004 mit Ergänzungen 2005 und 2014.
        7.1 Status Bearbeitung Freigabe zur Veröffentlichung
        7.3 Datum der Beschreibung 26.11.2014
        7.3 Paraffe swa
      • +1.2 - Historische Registraturen | 1509-21. Jh.
      • +1.3 - Magistratsdepartements und Magistratsabteilungen | 1892-21. Jh.
      • +1.4 - MBÄ | 1892-21. Jh.
      • +1.5 - Leitende Ämter und Behörden | 1613-21. Jh.
      • +1.6 - Vertretungskörper | 1848-21. Jh.
      • +1.7 - Städtische Anstalten und Fonds | 1264 - 20. Jh.
      • +1.8 - Städtische Unternehmungen | 1905-20. Jh.
      • +1.9 - Ehemalige Gemeinden | 17. Jh.-1938 (1955)
      • 1.11 - Verwaltungsgericht | 01.01.2014-21.Jh.
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