1.10.1 |
Zivilmatrik-Zweitschriften |
1867-1938 |
Bestand |
Bände: 82=4,5 Laufmeter |
Bis 1938 waren in Österreich die konfessionellen Behörden für die Führung der Personenstandsmatrik zuständig, sofern die jeweilige Religion staatlich anerkannt war und über eine Organisation als Körperschaft öffentlichen Rechts verfügte. Alle anderen Personen wurden in der Matrik der zuständigen katholischen Pfarre eingetragen. Im Jahre 1868 wurde die Notzivilehe eingeführt, die durch die Bezirksverwaltungsbehörden (in Wien der Magistrat) durchzuführen war, wenn der zuständige Seelsorger die Trauung aus einem staatlich nicht anerkannten Grund ablehnte. Ein Jahr später wurden die Bezirksverwaltungsbehörden mit dem Aufgebot und der Trauung bei Zugehörigkeit der Verlobten zu verschiedenen Konfessionen beauftragt. Ab 1870 (RGBl. 51/1870 und der daraus folgenden Verordnung vom 20. Oktober 1870, RGBl. 128/1870) waren die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig für das Aufgebot, die Trauung und Matrikenführung (Geburts-, Ehe- und Sterberegister) für bestimmte Personen. |
Die Jahrgänge bis 1900 wurden 1973 von der Magistratsabteilung 61 übernommen (Acc.Nr. 4853, Arch. Zl. 404/73) und den Beständen Konskriptionsamt (1.1.8) bzw. M.Abt. 116 (1.3.2.116) zugeordnet.
Der jetzige Bestand wurde 2003 von Heinrich Berg aus entsprechenden Serien des Bestands M.Abt. 116 (1.3.2.116) und aus bisher nicht systematisch zugeordneten Serien neu gebildet und 2004 aus der Übernahme der Urschriften ergänzt. Bearbeitung durch Andrew Simon 2005/2006. Umbenennung von "Altmatriken des Magistrats" in "Zivilmatriken-Zweitschrifen des Magistrats" von Heinrich Berg Februar 2006. |
Übernahme aus der städtischen Kanzlei 1887: Eheregister des Wiener Magistrats 2 Bände (Acc. Nr. 70); Übernahme aus dem Departement XVIII, 1888: Geburtsbuch des Wiener Magistrats 2 Bände (Acc. Nr. 78); Magistratische Bezirksämter; Magistratsabteilung 61. |
Zweitschriften der Zivilmatrik, die vom Magistrat in Wien zu führen war. Enthalten ist die Personenstandsverzeichnung von Geburt, Ehe und Tod von folgenden Personen: Ab 1868 für Notzivilehen, wenn der zuständige Seelsorger die Trauung aus einem staatlich nicht anerkannten Grund ablehnte. Ab 1869 Aufgebot und der Trauung bei Zugehörigkeit der Verlobten zu verschiedenen Konfessionen.
Ab 1870 (RGBl. 51/1870 und der daraus folgenden Verordnung vom 20. Oktober 1870, RGBl. 128/1870) für das Aufgebot, die Trauung und Matrikenführung (Geburts-, Ehe- und Sterberegister) für folgende Personen: 1) Konfessionslose, 2) Angehörige staatlich anerkannter Religionsgemeinschaften, die keine Kirchengemeinde in Österreich besassen (z.B. Mennoniten und Islamiten, bei denen die entsprechende Religionsgemeinschaft in Österreich über keine Organisation als Körperschaft öffentlichen Rechts und somit über keinen Geistlichen von der öffentlich-rechtlich Stellung eines "Seelsorgers" im Sinn des Gesetzes verfügte), 3) Personen, die keiner gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft angehörten. 4) Auch die sogenannten Dispensehen wurden hier eingetragen.
Alle anderen Personen wurden in die Matriken der entsprechenden staatlich anerkannten Religionsgemeinschaft eingetragen (katholisch, evangelisch, mosaisch etc.).
1938/1939 trat infolge des Anschlusses an das Deutsche Reich das deutsche Personenstandsgesetzes 1937 in Kraft, das zur Einführung von Standesämtern und damit zur ausschließlich staatlichen Matrikenführung für ganz Österreich führte. Mit 1. August 1938 wurde die obligatorischen Zivilehe eingeführt, die bis zum 31. Dezember 1938 durch die Bezirksverwaltungsbehörden durchgeführt wurde. Mit 1. Jänner 1939 kam es zur Einrichtung der Standesämter in den Gemeinden für Trauungs-, Geburts- und Sterbebuch. |
Abgeschlossen |
Geburts- und Taufmatrik und Ehematrik eingeschränkt benützbar: Schutzfrist 100 Jahre (Geburts- und Taufmatrik) bzw. 75 Jahre (Ehematrik) ab Eintragung, sofern die Eintragung nicht eine lebende Person betrifft. Einsichtsrecht innerhalb der Schutzfrist für: Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird; Personen, die ein rechtliches Interesse an der Einsicht glaubhaft machen [§ 10 (2) Wiener Archivgesetz; §§ 52 und 72 Personenstandsgesetz (PStG), BGBl.Nr. 16/2013]. Sterbematriken unbeschränkt benutzbar: Schutzfrist nach §§ 52, 72 Personenstandsgesetz (PStG), BGBl.Nr. 16/2013 abgelaufen. |
31.12.2038 |
Erstschriften der Zivilmatrik-Bücher 1870-1938 bei der Personenstandsbehörde (Magistratsabteilung 35). |
WStLA, Konskriptionsamt (1.1.8) Erstschriften der Zivilmatrik in der Magistratsabteilung 35 - Staatsbürgerschaftsevidenz (siehe Amtshelferseite https://www.wien.gv.at/amtshelfer/dokumente/urkunden/standesamt/urkundenausstellung.html). |
Carl Seidl, Matrikenführung nach den in Österreich geltenden kirchlichen und staatlichen Gesetzen und Verordnungen. Handbuch in Matriken- und Ehe-Angelegenheiten (3. Aufl. Wien 1897). Rudolf Geyer, Handbuch der Wiener Matriken. Ein Hilfswerk für Matrikenführer und Familienforscher (Wien 1929). Walter Zeyringer - Johann Weitzenböck - Martin Koutny, Das österreichische Personenstandsrecht. Manz'sche Gesetzausgaben Sonderausgabe 67 (Wien 2. Auflage 1992, 9. Lieferung 2002). |
Beschreibung durch Heinrich Berg und Martin Stürzlinger 2005; kleine Ergänzung von Manuel Swatek 2014. |
Freigabe zur Veröffentlichung |
26.11.2014 |
swa |