1.10.3 |
Matriken-Zweitschriften der Altkatholiken |
1878-1938 |
Bestand |
Bände: 28=0,8 Laufmeter; Faszikel: 0,5 Laufmeter |
Die Altkatholische Kirche in Österreich geht auf ein am 27. Juli 1871 von Karl Linder in Wien gegründeten Aktionskomitee zurück, das es sich zur Aufgabe gesetzt hatte, Gleichgesinnte zu sammeln und Vorarbeiten für deren seelsorgerische Betreuung zu leisten. 1877 wurde die Glaubensgemeinschaft staatlich anerkannt. Der Wiener Gemeinderat stellte den Altkatholiken die Salvatorkirche (1, Salvatorgasse 5) zur Verfügung. Neben dieser entstanden bis 1938 Pfarren in Hernals (17., Pezzlgasse 17) und Fünfhaus (Pfarre Wien-West, heute 15., Rauchfangkehrergasse 12). Die Matrikenführung wurde durch die Verordnung vom 8. November 1877 (RGBl. Nr. 100) betreffend die innere Einrichtung und Führung der Geburts-, Ehe- und Sterberegister für Mitglieder der altkatholischen Kirche geregelt, nachdem bis dahin Matrikenfälle von Altkatholiken mangels staatlicher Anerkennung durch den katholischen Ortspfarrer zu verzeichnen waren. |
1973 wurde der Bestand von der Magistratsabteilung 61 übergeben (Acc.Nr. 4853, WStLA, M.Abt. 438, A 1 404/73) und dem Bestand Konfessionelle Behörden und Anstalten (2.6.3) zugeordnet. Der Bestand an Zweitschriften wurde 2003 von Heinrich Berg aus diesem Bestand ausgeschieden und zum Bestand Altmatriken (1.10) gereiht. |
Geburtsbücher, Trauungsbücher und Sterbebücher der altkatholischen Kirchengemeinden Wien Innere Stadt, St. Salvator und Wien-West (Fünfhaus) sowie des Seelsorgeamtes der altkatholischen Filialkirchengemeinde Wien-Ottakring-Hernals. |
Bestand abgeschlossen |
Serien: B 1 - B 7, B 1001 (prov.), A 1001 (prov.). |
Geburts- und Taufmatrik und Ehematrik eingeschränkt benützbar: Schutzfrist 100 Jahre (Geburts- und Taufmatrik) bzw. 75 Jahre (Ehematrik) ab Eintragung, sofern die Eintragung nicht eine lebende Person betrifft. Einsichtsrecht innerhalb der Schutzfrist für: Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird; Personen, die ein rechtliches Interesse an der Einsicht glaubhaft machen [§ 10 (2) Wiener Archivgesetz; §§ 52 und 72 Personenstandsgesetz (PStG), BGBl.Nr. 16/2013]. Sterbematriken unbeschränkt benutzbar: Schutzfrist nach §§ 52, 72 Personenstandsgesetz (PStG), BGBl.Nr. 16/2013 abgelaufen. |
31.12.2038 |
Erstschriften der Matriken im Matrikelamt der Altkatholiken |
Carl Seidl, Matrikenführung nach den in Österreich geltenden kirchlichen und staatlichen Gesetzen und Verordnungen. Handbuch in Matriken- und Ehe-Angelegenheiten (3. Aufl. Wien 1897). Rudolf Geyer, Handbuch der Wiener Matriken. Ein Hilfswerk für Matrikenführer und Familienforscher (Wien 1929). Walter Zeyringer - Johann Weitzenböck - Martin Koutny, Das österreichische Personenstandsrecht. Manz'sche Gesetzausgaben Sonderausgabe 67 (Wien 2. Aufl. 1992, 9. Lieferung 2002). |
Beschreibung von Heinrich Berg 2004. |
Freigabe zur Veröffentlichung |
31.8.2006 |
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