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  • -Wiener Stadt- und Landesarchiv
    • +1 - Stadtarchiv | 14. Jh.-21. Jh.
    • +2 - Landesarchiv | 14. Jh.-21. Jh.
      • -2.1 - Patrimonialherrschaften | 15. Jh.-1850
        • +2.1.1 - Patrimoniale Verwaltung und Justiz | 1508-1850
        • +Hide full view2.1.2 - Grundbücher | 1305-um 1880

          Vollansicht Inventory 2.1.2

          Feldname Inhalt
          1.1 Signatur 2.1.2
          1.2 Titel Grundbücher
          1.3 Zeitraum 1305-um 1880
          1.4 Verzeichnungsstufe Bestandsgruppe
          1.5 Umfang/Medium Bände: 64=0,5 Laufmeter
          2.1 Provenienzstelle Ehemalige Grundherrschaften mit Sitz oder Besitz im heutigen Wiener Stadtgebiet und Bezirksgerichte
          2.2 Verwaltungsgeschichte/Biografie Die im Wiener Stadt- und Landesarchiv verwahrten Grundbücher sind ihrer Herkunft nach in zwei Gruppen zu teilen. Die erste Gruppe wird von jenen Grundbüchern gebildet, die seit dem Jahre 1368 von der Stadt Wien angelegt wurden, die zweite enthält Grundbücher, die von geistlichen und adeligen Grundherren geführt wurden. In dieser Zweiteilung deutet sich die parallel verlaufende Entstehungsgeschichte zweier Arten von Grundbüchern an, denn für die Grundherren waren andere Kriterien bei der Führung der Bücher ausschlaggebend als bei den Grundbuchsherren der Stadt.
          Diejenigen beiden Grundherren, die reichen Besitz in der Stadt hatten und am frühesten Grundbücher bzw. grundbuchartige Bücher anlegten, waren das Wiener Bürgerspital und das Schottenkloster. Das älteste Buch des Bürgerspitals wurde um 1300 begonnen (Gb 6/1), jenes des Schottenklosters 1314 (Gb 29/1). Die ältesten Bücher (begonnen um 1300 bzw. 1314) entsprechen im wesentlichen Urbaren. Der Grundbuchschreiber ordnete die Eintragungen topographisch, warf die jährliche Abgabe von einem Grundstück am rechten Blattrand aus und gab den Namen des Besitzers zum Zeitpunkt der Anlage an. In wenigen Fällen ergänzte er später die Informationen, indem er einen neuen Besitzer dazuschrieb. Die Angabe des Besitzers unterscheidet diese Art der Bücher von den Urbaren, in denen nur Lage, Qualität und Zins eines Grundstückes angegeben wurden. Auch die Qualität des Grundstückes wurde in unseren Büchern vermerkt, wobei die Angaben Haus, Weingarten, Garten und Acker (bzw. unverbaute Hofstatt) die am häufigsten auftretenden Bezeichnungen sind.
          Es handelt sich bei diesen Büchern um weiterentwickelte Urbare, die man aber aus rechtshistorischen Gründen als Vorläufer von Grundbüchern bezeichnen kann. Die Nennung der Besitzer führte schließlich zum Besitzer(B)-Blatt des heutigen Grundbuchs. Die Qualität eines Grundstücks wird auch heute auf dem Gutsbestandsblatt ausgeworfen. Schließlich kann man die topographische Ordnung als Vorstufe zum Realfoliensystem betrachten.
          Im 15. Jahrhundert entwickelte sich aus diesem Buchtyp das Dienstbuch. Im vollausgebildeten Zustand enthält ein Dienstbuch Verweise auf Geweren und Lasten sowie einen jährlichen Vermerk, ob die Abgaben (Dienste) an den Grundherrn entrichtet wurden. Diese Entwicklungsstufe war allerdings erst gegen Ende des 17. Jahrhunderts erreicht. Die Anreicherung des Dienstbuches mit diesen Vermerken ging nicht unter dem Einfluss landesfürstlicher Anordnungen vor sich, sondern jede Grundherrschaft führte die Dienstbücher nach eigenem Gutdünken, wobei die Unterschiede in der Führung im Laufe der Zeit zunehmend geringer wurden.
          Im Schotten-Dienstbuch von 1385 (Gb 29/3) beginnen bereits Verweise auf Verpfändungen; die Dienstbücher des Bürgerspitals sind noch im gesamten 15. Jahrhundert als erweiterte Urbare anzusprechen, wobei die fortlaufende Besitzerliste unter einem Grundstück das eigentlich Neue, über das Urbar Hinausgehende war. Die Dompropstei von St. Stephan (später Bistum Wien) entwickelte bereits 1418 ein Dienstbuch mit funktionierendem Verweissystem (Gb 5/1). Auch die Augustiner legten 1457 ihr erstes Dienstbuch in dieser Weise an (Gb 3/1). Die Grundbuchsführer, die im 15. Jahrhundert die Grundbücher anlegten, stützten sich dabei auf das Vorbild der städtischen Grundbücher.
          Im Gegensatz zu den weiterentwickelten Urbaren der geistlichen Grundherren stehen die ältesten städtischen Grundbücher auf einer ungleich höheren Stufe der Rechtsentwicklung. Die Eintragung einer Besitzveränderung, die sich auf eine Liegenschaft bezog, in ein Buch, diente der Sicherung des Besitzanspruchs. Wenn diese Eintragung durch eine Institution erfolgte, deren Ansehen die Glaubwürdigkeit der Eintragung in erhöhtem Maße garantierte, kam man damit dem mittelalterlichen Beurkundungsgrundsatz vom locus credibilius nach. Klöster, Bischofssitze und Stadtgerichte hatten diesen Status, Rechtsorte von erhöhter Glaubwürdigkeit zu sein. Die Grundbuchsherren von Wien urkundeten in diesen Fällen häufig noch in fremder Sache, da trotz der Gesetzgebung Herzog Rudolfs IV., dass innerhalb des Burgfrieds nur die Stadt als Grundherr zu fungieren habe, noch viele andere Grundherren Hoheitsrechte wahrnahmen. Wir ersehen aus der Beschreibung der Grundstücke, dass von ihnen größtenteils noch an ,,private" Grundherren gezinst wurde. Diese Voraussetzungen sind zu beachten, denn die Diskussion um privatrechtliche oder öffentlichrechtliche Bedeutung des Grundbuchs ist den spätmittelalterlichen Verhältnissen nicht angemessen.
          Zunächst eröffnete die Stadt die sogenannten Kaufbücher (Gb 1/3, 1/4 und 1/6), die von 1368 bis 1437 geführt wurden, und getrennt davon die Gewerbücher; das älteste Gewerbuch muss als verloren gelten, die heutige Reihe dieser Bücher setzt mit dem Gewerbuch B ein.
          Grundlage für die Intabulierung waren Urkunden; diese Praxis lebt ja in einem etwas anderen Sinn heute noch in der Trennung nach Hauptbuch und Urkundensammlung fort. Demnach waren die Eintragungen in das Kaufbuch Auszüge aus den Kaufbriefen (Verkaufsurkunden) über Liegenschaften; das Buch bot somit für den Grundstücksbesitzer eine zusätzliche Sicherung, falls sein Kauf- oder Quittbrief verlorenging.
          Im Gewerbuch hingegen wurde eingetragen, dass die Intabulierungsgebühr von so und soviel Pfennigen bezahlt worden war. Die Einschreibung erfolgte aber nur, wenn die Liegenschaft im Erbwege oder durch ein Gerichtsurteil an den neuen Besitzer gelangt war.
          1373 wurde schließlich das erste Lastenbuch (Satzbuch) angelegt (Gb 1/5). Es ist heute zusammen mit dem Gewerbuch B und dem Verbotsbuch zu einem Band vereinigt.
          In den genannten städtischen Grundbüchern herrschte eine nicht sehr praktische Ordnung, die das Auffinden der einzelnen Eintragungen erschwerte. Die Bücher wurden zunächst nach zwanzig Buchstaben des Alphabets zerlegt. Kriterium für die alphabetische Einordnung war der Vorname. Innerhalb eines Buchstabens wurde in chronologischer Folge eingetragen. 1474 gab man dieses System zugunsten eines rein chronologischen auf. Erst 1543 legte man zu den älteren Grundbüchern Indices an (Gb 1/68).
          Anders verfuhren die Grundherren bei der Anlage ihrer ältesten Bücher. Hauptteil dieser Grundbücher waren chronologisch angelegte Gewerbücher. Vor diesen befand sich das Dienstbuch, das topographisch nach Straßen und Rieden geordnet war. Neben dem Namen des Besitzers wurde die Foliozahl eingetragen, auf der die Geweranschreibung oder die Grundstücksbelastung vermerkt war. Vereinzelt trug man auch Lasten ein; abgesehen von wenigen Ausnahmen, wie etwa St. Niklas auf der Landstraße oder das Schottenkloster, die schon im 14. und 15. Jahrhundert eigene Satzbücher anlegten, wurde dieser Typ des Grundbuches erst am Ende des 17. Jahrhunderts allgemein eingeführt.
          Die wichtigste Voraussetzung für eine weitgehende Normierung des Grundbuchswesens war der am 13. März 1679 erlassene Tractatus de juribus incorporalibus, dessen vierter Titel in den § § 9--25 der Anlage des Grundbuchs gewidmet ist. Es wurden nun alle Grundherren verpflichtet, ein Grundbuch auf eigene Kosten zu führen. Bei jedem Wechsel des Grundstücksbesitzers war der neue Besitzer an Nutz und Gewer zu schreiben. Ebenso waren Sätze (Lasten) einzutragen. Bis zum Ende des 18. Jahrhunderts wurde auch häufig das Gewer- und Satzbuch gemeinsam geführt. Wer begehrte, an die Gewer geschrieben zu werden, musste entweder sein Erbrecht nachweisen oder den Kaufvertrag vorlegen. Es war auch möglich, den redlichen Erwerb des Grundstücks durch Zeugen zu erweisen. Die schriftlichen Urkunden sollten beim Grundbuch verwahrt werden (Beginn der Urkundensammlung). Die Geweranschreibung musste folgende Informationen enthalten: Der alte und der neue Besitzer mussten mit vollem Tauf- und Zunamen genannt, die Ursache der Besitzveränderung, die Lage des Grundstücks durch Angabe der Ried und des Nachbarn festgelegt und schließlich auch der jährlich zu zahlende Dienst erwähnt werden. Die übrigen Bestimmungen beziehen sich auf Folgen bei Nichtbezahlung des Grunddienstes und auf spezielle Fälle der Gewereintragung für Korporationen, die alle zehn Jahre neu eingetragen werden mussten. Ausgenommen von den Bestimmungen war die Grundbuchsführung in Wien und allen jenen Städten und Märkten, die eine eigene Grundbuchsordnung hatten. Da sich der Tractatus ohnehin an diesen Ordnungen orientierte, ist seit 1679 ein ziemlich einheitliches Grundbuchsrecht festzustellen. Nicht genormt wurde die Bezeichnung der Grundbücher. Wir kennen Buchstaben- und Ziffernbezeichnungen, wobei die Buchstaben seit der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts immer seltener verwendet wurden. Große Grundherrschaften zerlegten ihren Gesamtbesitz in Verwaltungseinheiten, sogenannte Ämter. So führte Klosterneuburg Grundbücher über Meidling und Ottakring (nebst vielen anderen Orten), wobei die Meidlinger Gewerbücher die Grundzahl V und die Ottakringer die Grundzahl IV trugen. Hinter diese Grundzahl setzte man Buchstaben.
          Das System, dass die Grundherrschaften die Grundbücher führten, blieb bis 1850 erhalten. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Grundbuchsführung den neu geschaffenen Bezirksgerichten übertragen und damit in die Kompetenz des Staates übernommen. Allerdings dauerte es bis zum 25. Juli 1871, ehe das Allgemeine Grundbuchsgesetz und das Gesetz über die Verfahren bei Anlage, Ergänzung und Wiederherstellung von Grundbüchern erlassen wurde. Erst damit war der Weg zum modernen Grundbuch frei. Schon in der Zeit zwischen 1850 und 1880 setzte sich der neue Typ des Hauptbuches durch, der unter der Einlage Gutsbestandsblatt, Besitzerblatt und Lastenblatt vereinigte. Diese neuen Bücher waren Fortsetzungen der alten Dienstbücher, die fast durchwegs von den Bezirksgerichten 1861/ 62 angelegt wurden. In unserer Übersicht über die Grundbücher sind sie meist als Dienstbuch-Fortsetzungen oder Auszüge bezeichnet.
          Am 27. November 1980 wurde das Bundesgesetz über die Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung beschlossen (BGBl. 550/1980). (Klaus Lohrmann, Archivinventar A/1/2 Grundbücher, 1986)
          2.3 Bestandsgeschichte Zwischen 1850 und 1853 wurden alle Grundbücher an das k. k. Wiener Landesgericht und die zuständigen Bezirksgerichte abgegeben. Mit Erlass des Justizministeriums vom 3. Juli 1904, der auf Intervention des Wiener Bürgermeisters bei Ministerpräsident Koerber erwirkt wurde, wurden dem Wiener Stadtarchiv die alten Wiener Grundbücher zugesprochen. In den Jahren 1905 bis 1909 gelangte die Masse der heute vorhandenen Grundbücher in das Archiv (Acc-Nr. 54/24. 1. 1887, 764/27. 3. 1901, 1545 und 1547/11. 8. 1905, 1548, 1549, 1552/12. 8. 1905, 1646--1650/31. 12. 1905, 1825--1945/1. 9. 1906, 1891/28. 3. 1907, 1839/24. 3. 1908, 1959/10. 6. 1908, 1964/10. 6. 1908, 1970/10. 6. 1908, 1976/10. 6. 1908, 1978/10. 6. 1908, 1980/10. 6. 1908, 1982/10. 6. 1908, 1983/10. 6. 1908, 1986/10. 6. 1908, 2003, 2004/21. 9. 1908, 2009, 2010/2. 10. 1908, 2011--2042/3. 10. 1908, 2065, 2066/6. 10. 1908, 2069/6. 10. 1908, 2072/19. 10. 1908, 2111/20. 1. 1909, 2118/30. 1. 1909, 2139/ 13. 4. 1909, 2149/9. 5. 1909, 2150/26. 7. 1909, 2201/18. 3. 1910, 2212/24. 3. 1910, 2371/27. 12. 1911, 2436/20. 12. 1912, 2765/22. 8. 1921, 2767/22. 8. 1921, 2783/1921, 2802, 2803, 3035/13. 9. 1929, 3108/6. 2. 1933, 3151/1935, 3162/2. 4. 1936, 3224/ 14. 4. 1938). Die letzten großen Übernahmen erfolgten 1939, welche die Grundbücher der 1938 eingemeindeten Ortschaften betrafen (3231/26. 7. 1939, 3233/13., 21., 31. 7. 1939). Es ist aber zu bemerken, daß einige Grundbücher, die den Wiener Raum betreffen, in den Archiven der früheren Grundherren blieben (z. B. Barnabiten, Klosterneuburg, Schotten, Bistum Wien). Die jüngsten Gewer- und Satzbücher, die vom Wiener Landesgericht bis 1927 nicht an das Archiv abgeführt wurden, gingen beim Brand des Justizpalastes zugrunde. Sie betrafen die Innenbezirke. Die entstandene Lücke kann durch die Urkundensammlung gefüllt werden, die im Bestand Landesgericht für Zivilrechtssachen (2.3.5) einliegt.

          Die erste Aufnahme erfolgte 1908 (Behelf Alte Signatur 42/15 D). Sie enthält die älteste und die mittlere Grundbuchsnummer.
          Die zweite (mittlere) Signierung wurde ab 1927 durchgeführt.
          Nach 1945 erfolgte eine neue Signierung nach der grundherrschaftlichen Ordnung. Dazu wurde eine Konkordanz von mittlerer zu neuer Signatur angelegt (Behelf alte Signatur 42/ 12 und 13 B), zugleich Verzeichnisse nach modernen Einlagezahlen, geordnet nach Katastralgemeinden (Behelf alte Signatur 164/1-97).
          Die nach 1945 von Rudolf Geyer durchgeführte Aufnahme erbrachte zwei Karteien: Nach Signaturen und nach Topographie (WStLA, Archivbehelfe in Karteiform 1.1.14.2.4, K 29 und K 30)
          Die letzte Bearbeitung erfolgte 1978 bis 1985. Ihr Ergebnis ist der Behelf 2.1.2 Grundbücher (Ordner, alte Signatur 42/ 35--39 B) sowie eine Kartei der topographischen Bezeichnungen (Riednamenkartei, Benützersaal, WStLA, Archivbehelfe in Karteiform 1.1.14.2.4, K 31).
          2.4 Übergeben von Die Masse der Grundbücher wurde 1905 bis 1909 vom Landesgericht für Zivilrechtssachen und den Bezirksgerichten übernommen.
          Weitere Übernahmen:
          Haus-, Hof- und Staatsarchiv 1933: Grundbücher Wiener Klöster (Acc.Nr. 3108); Übernahme von Bezirksgrichten Schwechat, Klosterneuburg, Korneuburg, Groß-Enzersdorf 1935 (Acc.Nr. 3151); Bezirksgericht Purkersdorf 1936: Grundbücher der Grundherrschaften im 13. Bezirk (Acc.Nr. 3162); Amtsgerichte Korneuburg, Wolkersdorf, Groß-Enzersdorf 1939: Grundbücher 21. Bezirk (Acc.Nr. 3224); Amtsgericht Schwechat, Amtsgericht Mödling, Amtsgericht Ebreichsdorf, Amtsgericht Liesing 1939: Grundbücher der eingemeindeten Orte des 23. - 25. Bezirks (Acc.Nr. 3231, 3233, 3234, 3235) [abgetreten an NÖLA Nov. 1998, AZ 907/98]; Amtsgericht Klosterneuburg: Grundbücher der eingemeindeten Orte des 26. Bezirks (Acc.Nr. 3255) [abgetreten an das Niederösterreichische Landesarchiv Nov. 1998, AZ 907/98]; Geschenk von privat aus Beständen der Burg Kreuzenstein 1943: Grundbücher des Bistums Wien (Acc.Nr. 3310); Ankauf von privat 1950: Vizedomsches Bergbüchl über Währing, 1635 (Acc.Nr. 3544); Ankauf von privat 2000: Mauersches Zehent- und Bergbuch 1657).
          3.1 Form/Inhalt Topographie und Besitzgeschichte des Raums Wien und Umgebung: Urbare, Grund-, Dienst-, Satz-, Gewerbücher, Kaufbücher, Hausnummernverzeichnisse
          3.2 Bewertung/Skartierung Keine Skartierung. Verluste durch den Brand des Justizpalastes 1927.
          3.3 Neuzugänge Bestand abgeschlossen
          3.4 Ordnung/Klassifikation Die Bücher sind nach Grundherrschaften geordnet, wobei die Herrschaften 1--32 echte alte Grundherrschaften, die Herrschaften 101--266 neu geschaffene Einheiten darstellen, denen topographische Ordnungsprinzipien zugrunde liegen. Allerdings fanden auch innerhalb der topographischen Ordnung die alten Grundherrschaften Berücksichtigung. So wurde z. B. keine einheitliche Herrschaft Erdberg geschaffen, sondern innerhalb Erdbergs befinden sich die Grundherrschaften 105, 111--113, 115--119 und 123. Das Prinzip, jeder Herrschaft auch innerhalb der topographischen Ordnung eine Nummer zu geben, blieb soweit erhalten.

          Einige Grundherren gliederten ihren Gesamtbesitz nach topographischen Ordnungsprinzipien, wodurch mitunter der Eindruck einer topographischen Beschreibung in der Ordnung entsteht; diese ist allerdings nur aus dem Verwaltungssystem der entsprechenden Grundherrschaft erwachsen.

          Die Buchstaben- und Zahlenbenennungen der einzelnen Bücher weisen auf ältere Ordnungsprinzipien hin, die von den die Grundbücher führenden Stellen entwickelt wurden. Durch Überlagerung verschiedener Systeme, Umsignierung der Bücher und auch durch Verluste von Grundbüchern ist es in vielen Fällen fast unmöglich, ein System zu erkennen; die alten Bezeichnungen sind aber eine entscheidende Hilfe bei Verweisen von Dienst- auf die zugehörigen Gewer- und Satzbücher bzw. auf die chronologisch vorhergehende und nachfolgende Eintragung im Gewerbuch.
          4.1 Zugangsbestimmungen Keine Schutzfrist: war bereits vor der Archivierung öffentlich zugänglich [§ 9 (1) bzw. (2) Wr.ArchG].
          4.5 Findhilfsmittel Archivbehelf 2.1.2 Grundbücher (Ordner):
          Die Aufnahme jedes einzelnen Grundbuchs enthält einen Umfangsvermerk, den Zeitraum, für den es gültig war, die vollständige topographische Gliederung, Querverweise auf andere Grundbücher und Verweise auf das Einlagezahlenverzeichnis. Ferner wurden auch besondere Beobachtungen zu den einzelnen Bänden vermerkt (Bindungsmaterial, einliegende Pläne, Wappen und so weiter).

          Karteien "Grundbücher", von Rudolf Geyer (Archivbehelfe in Karteiform, K 29 und K 30):
          Die eine Kartei beinhaltet jedes einzelne Grundbuch mit Angabe des Grundherrn, teilweise wurden Wechsel in der Grundherrschaft angegeben sowie topographische Vermerke (unvollständig) und Verweise auf Indices bzw. auf die Einlagezahlenverzeichnisse aufgenommen.
          Die zweite Kartei ist topographisch geordnet, allerdings ebenfalls unvollständig.
          Flurnamenkartei von Klaus Lohrmann (Archivbehelfe in Karteiform, K 31):
          Die in Grundbüchern vorkommenden Flurnamen sind alphabetisch aufgelistet, mit Angabe des Grundbuchs und der Katastralgemeinde.


          Verzeichnis nach Katastralgemeinden und Einlagezahlen (Behelf alte Signatur 164/1--97, Mikrofiche-Kopie im Benützersaal):
          Mit diesem ist es möglich, aufgrund der Kenntnis der Einlagezahl den Einstieg in das jüngste der alten Grundbücher zu finden. Die Verzeichnisse sind nicht ganz vollständig. Wo sie fehlen, muß wie folgt vorgegangen werden: Am Gutsbestandsblatt des ältesten der lebenden Grundbücher (derzeit noch bei den Gerichten) befindet sich ein Vermerk über die letzte Eintragung im alten Grundbuch, wobei dieses mit seinem alten Namen genau bezeichnet und das Folio angegeben wird.

          Ausgeschiedene ältere Behelfe (mit alter Signatur):
          42/11 D Grundbücher nach Zuwachszahlen, 42/14 D Grundbücher im Landesgericht 1907, 42/15 D Grundbücher, übergeben durch das Landesgericht 1907, 42/16 D Grundbücher, übergeben durch die Bezirksgerichte, 42/17 D Grundbücher und Akten im Landesgericht 1924, 42/19 D Grundbuchsakten im Landesgericht 1889, 42/18 D Archivalien, die das Schottenstift dem Landesgericht 1869 übergab, 42/21--23 G Grundbücher 1912, 42/24--34 D Index dazu nach Orten und Rieden.
          5.3 Verwandte Unterlagen WStLA, Patrimoniale Verwaltung und Justiz (2.1.1): in einzelnen Beständen Akten zu Grundbuchsachen; WStLA, Vermessungsamt (2.2.4); WStLA, Handschriften (3.4)
          Niederösterreichisches Landesarchiv: Bücher und Akten über die Vergabe der Grundherrschaften als Lehen: Niederösterreichische Lehensstube (NÖReg 17 und 17a); Niederösterreichische Regierung, Departement D - Lehenswesen (02.02.01.02.01.05).
          5.4 Veröffentlichungen Helmuth Feigl, Verwaltung in Österreich, Von Maximilian I. bis zur Revolution 1848, in: Einführung in das Archivwesen. Scrinium Sonderband 1 (2. Aufl. Wien 2002) bes. 161ff.
          Georg Heilingsetzer, Herrschaftsarchive, in: Einführung in das Archivwesen. Scrinium Sonderband 1 (2. Aufl. Wien 2002) 65ff.
          Walter Sauer, Grund-Herrschaft in Wien 1700-1848 : zu Struktur und Funktion intermediärer Gewalten in der Großstadt; Kommentare zum Historischen Atlas von Wien 5 (Wien 1993)
          6.1 Anmerkungen Begriffserklärung:
          Instrumentenbücher enthalten eine Sammlung von Verträgen, die entweder zwischen Untertanen oder den Grundherren geschlossen wurden (Untertanenverträge entsprechen der Urkundensammlung, Grundherrenverträge waren in der Landtafel, dem ständischen Grundbuch, zu intabulieren).
          Übergabeinstrumente enthalten alle Materialien, die beim Kauf und Verkauf einer Grundherrschaft benötigt werden (Auszug aus den zuletzt geführten Dienst-, Gewer- und Satzbüchern und die Sammlung der Kaufbriefe, die zwischen dem alten und dem neuen Grundherrn abgeschlossen wurden).
          Dienstbuchfortsetzungen oder Dienstbuchauszüge nennt man jene jüngste Form von Dienstbüchern, die nach 1860 entstanden ist und bereits dem modernen Grundbuch mit A-, B- und C-Blatt entspricht. Sie enthalten einerseits Fortsetzungen ausgeschriebener Realfolien und andererseits neue Realfolien, die durch Ausgliederung von Parzellen aus einer alten, größeren Einlage entstanden sind; da diese Bücher fast nie sämtliche Realfolien des Vorgängerdienstbuches enthalten, spricht man von Dienstbuchauszügen. Diese Bücher müssen immer zusammen mit ihrem Vorgänger verwendet werden.
          7.1 Erschlossen durch Beschreibung unter wesentlicher Verwendung des Inventarheftes von Klaus Lohrmann durch Heinrich Berg Juli 2004; ergänzt von Michaela Laichmann 2005.
          7.1 Status Bearbeitung Freigabe zur Veröffentlichung
          7.3 Datum der Beschreibung 10. 3. 2005
          7.3 Paraffe lai
        • +2.1.3 - Herrschaftsarchive | 1471-1850
    • +3 - Sammlungen | 1208-21. Jh.
    • +4 - Landtags- und Gemeinderatsdokumentation | 1945-21. Jh.
    • +5 - Archivbibliothek | 18. Jh.-21. Jh.
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