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  • -Wiener Stadt- und Landesarchiv
    • +1 - Stadtarchiv | 14. Jh.-21. Jh.
    • +2 - Landesarchiv | 14. Jh.-21. Jh.
      • -2.3 - Staatliche Gerichte | 1725-20. Jh.
        • +2.3.1 - Bezirksgerichte Wiens | 1850-20. Jh.
        • +Hide full view2.3.6 - Jugendgerichtshof | 1920-1993

          Vollansicht Inventory 2.3.6

          Feldname Inhalt
          1.1 Signatur 2.3.6
          1.2 Titel Jugendgerichtshof Wien (JGH)
          1.3 Zeitraum 1920-1993
          1.4 Verzeichnungsstufe Bestand
          1.5 Umfang/Medium Bände: 2,5 Laufmeter; Schachteln: 1023; Faszikel: 126,0 Laufmeter
          2.2 Verwaltungsgeschichte/Biografie Der Begriff des „jugendlichen Rechtsbrechers wurde erstmals im österreichischen Strafgesetz vom 27.5.1852 (RGBl. Nr. 117) festgeschrieben, wobei es noch kein eigenes Jugendstrafrecht gab, sondern nur einzelne Bestimmungen auf den jugendlichen Rechtsbrecher angewendet wurden. Die Strafmündigkeitsgrenze im Strafgesetz vom 27. Mai 1852 wurde mit dem vollendeten 10. Lebensjahr festgesetzt. Unter 10jährige Kinder wurden der häuslichen Bestrafung überlassen, 10 bis 14jährige aber konnten mit Freiheitsentzug von einem Tag bis 6 Monaten bestraft werden. Es wurde unterschieden, ob es sich um Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen handelte. Für Vergehen und Übertretungen begnügte man sich mit der „häuslichen Züchtigung, die aber von den Sicherheitsbehörden geahndet werden konnte. Im Alter vom 14 bis 20 Jahren hatten die Täter wegen ihre Jugend mildernde Umstände zu erwarten, aber unterlagen den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzes.

          Mit dem Gesetz vom 25. Jänner 1919 wurde am 23. September 1920 ein Jugendgericht für den Wiener Raum als selbständiges Bezirksgericht errichtet (StGBl. 46/1919). Die Judikatur erfolgte aber noch immer nach den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzes von 1852 (StG1952).

          Am 18. Juli 1928 beschloss der Nationalrat ein Jugendgerichtsgesetz, das bereits im Mai 1926 als Regierungsvorlage eingebracht wurde. Dieses Bundesgesetz über die Behandlung junger Rechtsbrecher (Jugendgerichtsgesetz, BGBl. 234) hatte zur Folge, dass ein eigener Jugendgerichtshof, dem die Strafgerichtsbarkeit in Jugendstraf- und Jugendschutzsachen sowie auch in einem bestimmten Bereich von Pflegschaften als Gericht erster Instanz für den Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen zukam, eingerichtet wurde.

          Die Zuständigkeit des Jugendgerichts in Bezug auf Pflegschaften erstreckte sich einerseits auf Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren, für die weder Eltern noch andere Personen in zulänglicher Weise sorgen, und trat andererseits bei der Notwendigkeit pflegschaftsbehördlicher Fürsorge in Kraft, das heißt bei Unmündigen, die wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder durch eine solche verletzt oder gefährdet wurden. Die Zuständigkeit richtete sich nach dem Wohnort des Jugendlichen.
          Seit 1. April 1923 wurde die Zuständigkeit auch auf Verbrechens- und Vergehenssachen ausgedehnt, bis 1926 allerdings beschränkt auf Strafen im Ausmaß von höchstens zwei Jahren.

          Ab Inkrafttreten des Jugendgerichtsgesetzes 1928 war der Jugendgerichtshof für die Ausübung der Vormundschaftsgerichtsbarkeit und der Strafgerichtsbarkeit für die noch nicht 18Jährigen zuständig. Der Jugendgerichtshof war zur Ausübung der in der Jurisdiktionsnorm der Gerichtshöfe erster Instanz und der den Bezirksgerichten übertragenen Vormundschafts- und Strafgerichtsbarkeit berufen (§15 (1)).

          Der Begriff des „Jugendlichen ist im Gesetz von 1928 mit dem noch nicht zurückgelegten 14. Lebensjahr und mit dem zurückgelegten 14. aber noch nicht vollendeten 18. Lebensjahr definiert (§ 1).

          Hat ein Jugendlicher eine strafbare Handlung begangen, so schritt das Jugendgericht in Form von „vormundschaftlichen Verfügungen (§ 2 (1)) ein, unabhängig davon, ob der Jugendliche bestraft wurde oder nicht. Der Jugendliche wurde entweder unter Erziehungsaufsicht des Jugendgerichtes gestellt oder in eine „Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige (§ 2 (1)). eingewiesen. Vor einer solchen Maßnahme musste das Jugendgericht mit dem zuständigen Jugendamt oder der zuständigen Stelle der Jugendgerichtshilfe das „Einvernehmen .. „pflegen (§ 2 (2)). Es bestand auch die Möglichkeit, dass sich das Jugendgericht auf „familienrechtliche Verfügungen beschränkte und das Jugendamt oder die Jugendgerichtshilfe die weiteren erforderlichen Maßnahmen selbst traf. Der Jugendliche durfte nicht über das 20. Lebensjahr hinaus in einer Erziehungsanstalt festgehalten werden (§ 4 (3)). Eine vom Jugendgericht bestellte Kommission überwachte die Einhaltung der Regeln für die Anstaltserziehung (§ 6 (1)).
          Die strafrechtlichen Maßnahmen bestanden in einem höchstens 10 Jahre langem Freiheitsentzug, strengem Arrest statt schwerem Kerker und in Fällen, bei denen die Jugendlichen noch nicht reif genug waren, „das unrechtmäßige der Tat einzusehen in Freispruch (§ 10, 11 (1, 2)). Statt Geld- oder Freiheitsstrafen zu verhängen, konnte das Gericht den Jugendlichen auch „der Zucht der erziehungsberechtigten Personen oder der Schule überweisen (§12 (2)), eine „Ermahnung erteilen (§ 12 (3)) oder eine Probezeit bis zu fünf Jahren zu bestimmen (§ 13 (2)). Wenn innerhalb der Probezeit wieder strafbare Handlungen begangen wurden, konnte die Probezeit ausgesetzt und die Strafe vollzogen werden (§ 13 (3)).
          Das Schöffengericht, das für Jugendstraffällige zu entscheiden hatte, musste aus Personen bestehen, die in einer Schule und in der Jugendfürsorge tätig waren. War ein Mädchen angeklagt, so musste dem Schöffengericht eine Frau angehören (§ 22 (1)). Strafrichter für Jugendliche mussten sich durch „pädagogisches Verständnis auszeichnen (§ 27 (1)). Im Fall einer zu erwartenden „Ermahnung konnte der Staatsanwalt von einer weiteren Strafverfolgung absehen, wenn das Vormundschaftsgericht schon Maßnahmen getroffen hatte (§ 30). Wenn Erwachsene und Jugendliche an einer strafbaren Handlung beteiligt waren, war das Strafverfahren gegen den/die Jugendliche(n) „abgesondert zu führen (§ 31). Es mussten die Lebensumstände des Jugendlichen berücksichtigt (§ 32) und die Jugendämter und die Jugendgerichtshilfe herangezogen werden. Die Jugendlichen sollten nur beschränkt in Verwahrungs- und Untersuchungshaft (§ 36 (1)), nicht in Einzelhaft kommen (§ 36 (3)) und in der Haft beschäftigt und unterrichtet werden (§ 36 (4)). Bei der Erstellung von Leumundszeugnissen durften Verurteilungen im jugendlichen Alter nicht enthalten sein (§ 44(1-3)). Im Strafvollzug gab das Gesetz vor, dass Jugendliche getrennt von den Erwachsenen untergebracht waren (§ 47 (1)).

          Die Verordnung des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesministern für soziale Verwaltung und für Unterreicht vom 12.Dezember 1928 BGBl Nr. 339 zur Durchführung des Jugendgerichtsgesetzes hatte zum Inhalt, dass alle Ämter, Körperschaften, Gesellschaften und Personen, die in der Liste für Jugendgerichtshilfe enthalten sind, herangezogen werden konnten und das familiäre Umfeld, sowie gesundheitliche und psychische Umstände Berücksichtigung finden mussten.

          Das Jugendgerichtsgesetz von 1928 wurde als „Markstein in der Entwicklung der Jugend -Strafrechtspflege bewertet und der ehemalige Präsident des Jugendgerichtshofes Udo Jesionek bezeichnete das Gesetz von 1928 „für die damalige Zeit überaus modern, da bereits damals „an Stelle der Strafe Erziehung treten sollte (Jugendgerichtsgesetz (JJG. 1961), Hrsg. Karl Heidrich/Ferdinand Zastiera (Wien 1962), S. 3. Udo Jesionek: Die Entwicklung des österreichischen Jugendstrafrechtes. In: Staatssicherheit 3 (1995), S. 27.

          Das Jugendgerichtsgesetz behielt anfangs seine Gültigkeit auch nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten 1938. Die Verordnung über die Behandlung jugendlicher Schwerverbrecher vom 4.10.1939 (DRGBl. I, S.2000) enthielt einen Passus wonach gegen über16jährige Täter die Anklage vor dem für Erwachsene zuständigen Gericht erhobenen werden konnte. Die Verordnung vom 4.10.1940 (DRGBl. I, S. 1336) führte als Zuchtmöglichkeiten Wochenendkarzer und Jugendarrest ein. Am 6.11.1943 wurde im gesamten Deutschen Reich das Reichsjugendgesetz (DRGBL. I, S. 637). eingeführt und das österreichische Jugendgerichtsgesetz trat mit 1.1.1944 außer Kraft. Am 31.7.1945 wurde das österreichische Jugendgerichtsgesetz wieder eingeführt (StGBl. Nr. 105) und mit Kundmachung der Bundesregierung vom 10.11.1949 (BGBl. 272) als Jugendgerichtsgesetz 1949 wieder verlautbart.

          Mit dem Jugendgerichtsgesetz vom 28.10.1961 (BGBl. 278) wurde der Begriff der „Jugendstrafsache eingeführt. Dies hatte das Ziel der genauen Definition, ob der Jugendliche zur Zeit der Tat noch Jugendlicher war oder wie bis dato zur Zeit der Einleitung des Verfahrens oder der Urteilsfällung. Es kam zur Einführung der Bestellung eines Bewährungshelfers.

          Ab Inkrafttreten des Jugendgerichtgesetzes 1949 tagt der Jugendgerichtshof bei Strafsachen als Schöffengericht. Die Verfahren sind den Gerichtsabteilungen 1- 4 bzw. 1-5 nach Buchstaben zugeteilt. Eine eigene Abteilung 5a bestand zumindest 1958 für das Burgenland. Die Abteilung 1 ist darüber hinaus ab 1950 für alle Buchstaben der Verfahren nach dem BGBl 97/50 - Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung zuständig. Das im Geschworenengerichtsgesetz (BGBl 240/1950 Art. VII) angekündigte Geschworenengericht beim Jugendgericht wird anlässlich des Strafrechtsänderungsgesetz 1960 (BGBl 152/1960 Art. III) und des Jugendgesetzes 1961 (BGBl 278/1961) eingerichtet und agiert, wenn auf eine mehr als 10 jährige Arreststrafe erkannt werden kann. Zuständig dafür wird die Gerichtsabteilung 17.

          Im Jugendgerichtsgesetz von 1988 vom 7.10.1988, das am 1.1.1989 in Kraft trat (BGBl. 599) kam es zur Anhebung der Altersgrenze für Jugendliche auf das vollendete 19. Lebensjahr. Vom 14. bis zum 16. Lebensjahr galt Straffreiheit, wenn kein schweres Verschulden vorlag (§ 4 (2)). Es kam zu weitgehenden Bestimmungen für einen Verfolgungsverzicht und außergerichtlichen Tatausgleich (§ 6, 7).

          1988 wurden die gemeinsam geführten Abteilungen für Pflegschaften und Übertretungen organisatorisch getrennt.

          Mit Bundesgesetz vom 6. Juni 2003 wurde wurde der Jugendgerichtshof aufgelöst (Bundesgesetzblatt Nummer 30/2003). Seine Agenden wurden auf das Landesgericht für Strafsachen Wien sowie (teils) auf die Wiener Bezirksgerichte verteilt. Die Zuständigkeit der P und U Akten fielen an die Bezirksgerichte, die Zuständigkeit der Vr (Hv) Akten übernahm das Landesgericht für Strafsachen.

          Relevante Gesetze dazu in Auswahl:
          Strafprozessordnung 1873, 1913, 1945, 1960, 1975.
          Strafgesetz vom 27.5.1852 (RGBl. Nr. 117)
          Jugendgerichtsgesetz 1928 - JGG 1928, BGBl. Nr. 234/1928
          Deutsche Gesetzgebung 1938/39 und 1943: Verordnung über die Behandlung jugendlicher Schwerverbrecher vom 4.10.1939 (DRGBl. I, S. 2000), Verordnung vom 4.10.1940 (DRGBl. I, S. 1336). Reichsjugendgesetz 1943 (DRGBL. I., S. 637).
          Jugendgerichtsgesetz 1961 - JGG 1961, BGBl. Nr. 278/1961
          Jugendgerichtsgesetz 1988 JGG 1988, BGBl.Nr. 599/1988
          Strafvollzugsgesetznovelle 1971 (15.12.1971)
          Das Strafrechtsänderungsgesetz 1971 bewirkte ein Anwachsen der P und U und Ur Fällen gegenüber den Hv Verhandlungen;
          Änderung der Sprengelzuständigkeit: BGBl. II Nr. 74/1997.

          2.3 Bestandsgeschichte Die Vr-Akten 1940 bis 1945 sowie die U Akten bis 1967 wurden 1999 im Zugen einer internen Übersiedlung des Aktenlagers vom Jugendgerichtshof ohne Anbietung an ein Archiv skartiert. Bei der Räumung 2003 gefundene Restakten von 1937 sowie die ebenfalls gefundenen Hv- und Vr-Register von 1930 bis 1945 wurden in das Archiv übernommen.
          Nach der Auflösung des Jugendgerichtshof wurden die offenen P- und U-Akten der Jahre 1997 bis 2002 den für den Wohnsitz des Jugendlichen zuständigen Bezirksgerichten in ganz Österreich zugeteilt. Die abgeschlossenen Akten übersiedeln in das Aktenlager des Landesgericht für Strafsachen.
          Die P-Register aus den 1970ger Jahren wurden nach der Übersiedlung ins Landesgericht dort nicht mehr gefunden und sind im Zuge der Übersiedlung vermutlich entsorgt worden (Stand 2008).
          Ordnung und Verzeichnung von Brigitte Rigele.
          2014 wurde im Zuge der Überarbeitung des Bestandes die Serienstruktur verändert: Im Bereich der Register und Namensverzeichnisse zu Hv, Ur und Ns wurden die bisher abteilungsweise angelegten Serien aufgelöst und durch jeweils eine Serie ersetzt. Die Gliederung innerhalb der neuen Serien erfolgt mittels Konvoluten (pro Abteilung).
          2.4 Übergeben von Jugendgerichtshof Wien, 1957 (Acc.Nr. 3979); 2003 (Acc. Nr. 7057); 2004 (Acc.Nr. 7057, 7070); Landesgericht für Strafsachen Wien, 2007 (Acc.Nr. 7243); 2008 (Acc.Nr. 7277); 2009 (Acc.Nr. 7323); 2010 (Acc.Nr. 7381); 2011 (Acc.Nr. 7422); 2012 (Acc.Nr. 7798); 2013 (Acc.Nr. 7845); 2014 (Acc.Nr. 7885); 2015 (Acc.Nr. 7928); 2017 (Acc.Nr. 8025); 2018 (Acc.Nr. 8065); 2019 (Acc.Nr. 8115); 2021 (Acc.Nr. 8192), 2022 (Acc.Nr. 8228), 2022 (Acc.Nr. 8240)
          3.1 Form/Inhalt Bücher und Akten aus der Tätigkeit des Jugendgerichtshofs: Register, Namensverzeichnisse, Pflegschaftsakten - P, Strafverfahren - Vr und Verfahren wegen Übertretungen - U von Jugendlichen und zur Verantwortung gezogenen Erwachsenen. Der Bestand umfasst Pflegschaftsakten, die dem Anlegefall entsprechend eine Kopie des Urteils ihres Strafaktes (Vr) enthalten, Strafakten (Vr) ab 1945 und U Akten (Sample).
          3.3 Neuzugänge Bestand abgeschlossen
          3.4 Ordnung/Klassifikation Nach Serien: B1, B 5/1-B5/11, B5/18-B5/21, B5/23-B5/24, B 16/1-B16/11, B 16/13, B16/17- B16/25, B19/3-B19/4a, B20/1, B20/3-B20/5, B 20/85, B20/87, B 21-B22, B23/5-B23/10, B24/5-B24/10, B25-B26, B27/3, B27/5, B27/7, K1, A3, A5/1-A5/12, A 5/18-A5/25, A16/1-A16/3, A16/6-A16/11, A16/13, A16/17-A16/25, A 31, A 1001 (prov.) Die Serien B5, B16, B19, B20, B23, B24, B27, A5 und A16 sind entsprechend den einzelnen Geschäftsabteilungen des Jugendgerichtshofs untergliedert.
          4.1 Zugangsbestimmungen Gleitende Archivsperre 30 Jahre [§§ 9 (1) und 10 (1) Wr.ArchG] abgelaufen; erweiterte Schutzfrist für personenbezogene Daten [§ 10 (2) Wr.ArchG]; Einsichtsrechte für Betroffene [§ 11 Wr.ArchG].

          Gleitende Archivsperre 30 Jahre [§§ 9 (1) und 10 (1) Wr. ArchG.]; erweiterte Schutzfrist für personenbezogene Daten [ §10 (2) Wr.ArchG]; Einsichtsrechte für Betroffene [§11 Wr. ArchG].
          4.1 Ablauf Sperre 31.12.9999
          4.3 Sprache Deutsch
          5.4 Veröffentlichungen Ferdinand Kadecka (Hrsg.): Das österreichsiche Jugendgerichtsgesetz mit den Motiven der Durchführungsverordnung (Wien 1929).

          Norbert Janowsky/Karl Striebl (Hrsg.): Das Jugendgerichtsgesetz samt Jugendgerichtsverordnung, den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen, Erlässen und Entscheidungen (Wien 1958).

          Karl Heidrich/Ferdinand Zastiera (Hrsg.): Jugendgerichtsgesetz (JGG. 1961) mit ausführlichen Erläuterungen (Wien 1962).

          Gottfried Reissig (Hrsg.): Jugendgerichtsgesetz 1988 JGG (Wien 1988.

          Udo Jesionek: Die Entwicklung des österreichischen Jugendstrafrechtes. In: Staatssicherheit 3 (1995), S. 26-28.

          Udo Jesionek: 70 Jahre Jugendgerichtshof. 70 Jahre Jugendgerichtsbarkeit in Österreich. 10 Jahre Jugendgerichtsgesetz 1988. In: Der österreichischen Amtsvormund Folge 144 (1998), S. 152-155.
          7.1 Erschlossen durch Beschreibung von Brigitte Rigele 2003, Ergänzungen von Brigitte Rigele 2008, Ergänzungen von Shoshana Duizend-Jensen 2009, Aktualisierung von Karoline Gattringer 2014, Aktualisierung von Monika Roither 2018
          7.1 Status Bearbeitung In Bearbeitung
          7.2 Regeln ISAD(G)
          7.3 Datum der Beschreibung 9.12.2009
          7.3 Paraffe rig/dui
        • +2.3.2 - Merkantil- und Wechselgericht | 1725-1850-(1863)
        • +2.3.3 - Handelsgericht | 1850-20. Jh.
        • +2.3.4 - Landesgericht für Strafsachen | 1850-1971
        • +2.3.5 - Landesgericht f. Zivilrechtssachen | 1850-1987
        • +2.3.8 - Oberlandesgericht mit Berggericht | 1850-20. Jh.
        • +2.3.9 - Exekutionsgericht | 1898-1961
        • +2.3.10 - Strafbezirksgericht | 1945-1997
        • +2.3.11 - Arbeits- und Sozialgericht | (1947) 1950-1987
        • +2.3.12 - Bühnenschiedsgericht | 1922-1929
        • +2.3.13 - Sondergericht | 1939-1945
        • +2.3.14 - Volksgericht | 1945-1966
        • +2.3.15 - Erbgesundheitsgericht | 1939-1945
    • +3 - Sammlungen | 1208-21. Jh.
    • +4 - Landtags- und Gemeinderatsdokumentation | 1945-21. Jh.
    • +5 - Archivbibliothek | 18. Jh.-21. Jh.
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