1.3.2.119.A41 |
VEAV - Vermögensentziehungs-Anmeldungsverordnung |
1947-{keine Angabe} |
Magistratsabteilung 62, Magistratische Bezirksämter |
Gemäß Vermögensentziehungsanmeldeverordnung ( Ve-Av; BGBl 166/1946, ) waren Anmeldungen von entzogenen Vermögen ("Arisierungen") bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen, in Wien beim Magistrat (Magistratabteilung 62) oder bei den Magistratischen Bezirksämtern. Zuständig war das Bezirksamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die anzumeldende Vermögenschaft lag oder der Geschädigte seinen letzten ordentlichen Wohnsitz hatte. Wenn keine der beiden Voraussetzungen zutrafen, erfolgte die Anmeldung bei dem für den Wohnort des Erwerbers („Ariseur") zuständigen Bezirksamt. Die Anmeldepflicht lag beim derzeitigen Inhaber des Eigentums, das heißt meist beim „Ariseur". Der geschädigten Eigentümer konnte ebenfalls Anmeldungen einbringen. In einer Anmeldung sind nur jene Vermögenschaften/Vermögensrechte zusammengefasst, die eine wirtschaftliche Einheit bilden. Sofern es sich um Liegenschaften in verschiedenen Gerichtsbezirken handelte, waren gesonderte Anmeldungen vorzulegen. Das Landesgericht für Zivilrechtsachen wie auch die Finanzdirektion übermittelten Erkenntnisse nach dem 3. Rückstellungsgesetz und Bescheide nach dem 1. und 2. Rückstellungsgesetz an die Magistratsabteilung 62. Diese liegen den Akten (lückenhaft) bei und bilden für die teilweise fehlenden Originale eine Ersatzüberlieferung.
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Akten betreffend die Bezirke 23., Schwechat, 24., Mödling und 26., Klosterneuburg wurden 1954 dem Land Niederösterreich übergeben. |
Akten gemäß Vermögensentziehungsanmeldeverordnung ( Ve-Av; BGBl 166/1946) mit Anmeldeformular, teilweise mit den Erkenntnissen der Rückstellungskommission beim Landesgericht für Zivilrechtssachen und Bescheiden der Finanzlandesdirektion. Bezirke 1-22, 25 (Groß-Wien); Bezirke 23, 24: jeweils nur 2 Akten
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archivwürdig |
Die Akten liegen geordnet nach Bezirken (1-25) und Ordnungsnummer. Darüber hinaus wurden die Anmeldungen nach verschiedenen Sachkriterien bezeichnet:
I für Inhaber G für Geschädigter C für "ohne Anmeldung bekannt geworden" (zumeist durch Mitteilung der Finanzlandesdirektion) N für Nachtrag.
Die Anmeldungen wurden zwar getrennt numeriert, jedoch zumeist nicht getrennt gelegt, sodass die selbe Zahl in einem Bezirk in der selben Reihe zumindest dopellt vorkommen kann: für Pflichtanmeldung und freiwillige Anmeldung (diese liegen nur für den 1. Bezirk getrennt). Die Ablage von Akten mit dem Buchstaben C war bei den Bezirksämtern unterschiedlich. Manchmal liegen sie gemeinsam mit den anderen nach Ordnungsnummern, manchmal in einer eigenen Reihe. Dasselbe gilt für die Nachträge (N). |
Eingeschränkt benützbar: Gleitende Archivsperre 30 Jahre [§§ 9 (1) und 10 (1) Wr.ArchG] abgelaufen; erweiterte Schutzfrist für personenbezogene Daten [§ 10 (2) Wr.ArchG]; Einsichtsrechte für Betroffene [§ 11 Wr.ArchG]. |
31.12.9999 |
Reproduktion unter Einhaltung von Zugangsbestimmungen möglich. Für die Herstellung von Reproduktionen auf Auftrag gelten die Tarife für die Benutzung von Archivgut und Leistungen des Archives (Beschluss des Gemeinderats vom 24.10.2014, 02698-2014/0001-GK). Vom Wiener Stadt- und Landesarchiv hergestellte Digitalisate werden für die Weiterverwendung für nichtkommerzielle Zwecke gebühren- und genehmigungsfrei zur Verfügung gestellt: CC BY-NC-ND 4.0, https://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0/deed.de. Bezeichnung: "Quelle: WStLA". |
Deutsch |
WStLA, M.Abt. 19 (1.3.2.119), K 5, K 6; erschlossen durch eine Datenbank (MS-Access). |
WStLA, M.Abt. 119 (1.3.2.119), K 5, K 6; M.Abt.245 (1.3.2.245), A 18; Landesgericht für Zivilrechtssachen (2.3.5), A 29, A 30. National Archives, 5686220, Cases and Reports Pertaining to Property Administered by the Vienna Area Command (VAC), 1945-1950 |
Brigitte Rigele, "Wiedergutmachung". Bestände zu den Rückstellungsverfahren im Wiener Stadt- und Landesarchiv, in: Studien zur Wiener Geschichte 56 (2000), 127-143. |
Beschreibung durch Brigitte Rigele, Überarbeitung von Michaela Laichmann 2008, Heinrich Berg 2009 |
In Bearbeitung |
14.05.2021 |
Bg |